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Garderobenordnung

AKH Wien | Hörsaalzentrum
  1. Die Garderobenordnung des AKH-Hörsaalzentrums (HSZ) ist Bestandteil der Benützungsordnung des HSZ. Jeder Benützer akzeptiert die Garderobenordnung und ist zu deren Einhaltung verpflichtet. Jeder Benützer der Garderoben ist auf Aufforderung den MitarbeiterInnen des Teaching Centers zur Ausweisleistung verpflichtet.
  2. Durch die Benützung der Garderobekästchen wird ein Vertrag sui generis, bei dem die Elemente der „Miete“ im Sinne des ABGB überwiegen, begründet. Im Folgenden wird das Teaching Center als „Vermieter“ und der Benützer der Garderobekästchen als „Mieter“ bezeichnet.
  3. Die Benützung der Garderoben im Bereich des Hörsaalzentrums ist primär Medizinstudenten und Teilnehmern an Veranstaltungen im Hörsaalzentrum vorbehalten. Die Benützung der Kästchen ist nur im Zusammenhang mit den Obliegenheiten des Studiums und im Zusammenhang mit Veranstaltungen gestattet. Zur Benützung eines Kästchens berechtigt sind (unter der Prämisse der tatsächlichen Verfügbarkeit) in erster Linie Medizinstudenten, deren Studienobliegenheiten die Benützung eines Garderobekästchens im AKH notwendig machen. Nach Maßgabe der Auslastung kann auch Dritten die Benützung im Rahmen dieser Garderobeordnung gestattet werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Kästchens durch den Mieter an Dritte ist unzulässig. Das Teaching Center ist bei widmungswidriger Benützung zur sofortigen entschädigungslosen Vertragsauflösung berechtigt (außerordentliche Kündigung). Daraus ergibt sich für den Mieter kein Anspruch auf anteiligen Rückersatz der entrichteten Miete.
  4. Der Zugang zu den Garderobekästchen ist nur während der Betriebszeiten des HSZ und bei Veranstaltungen möglich. (Betriebszeiten: während des Semesters Mo–Fr, 7:00–20:00 Uhr, vorlesungsfreie Zeit Mo–Fr, 7:00–16:00 Uhr)
  5. Der Mieter verpflichtet sich, die Garderobe dem Vermieter in sauberem Zustand zurückzustellen. Die tatsächlichen Kosten für die Beseitigung von allfälligen Verunreinigungen werden von der Kaution einbehalten. Ein darüber hinausgehender Betrag wird dem Mieter zur Bezahlung separat vorgeschrieben.
  6. Bei Gefahr in Verzug bzw. bei Verdacht einer Gefährdung ist der Vermieter berechtigt, die Garderobe auch unabhängig vom Stichtag zu öffnen. Das Einlagern oder auch nur vorübergehende Aufbewahren von entzündlichen, explosionsgefährlichen, ätzenden oder sonst in anderer Weise gefährlichen oder ekelerregenden Gegenständen und Substanzen ist strengstens verboten. Die tatsächlichen Kosten für eine allenfalls notwendige sachgerechte Entsorgung hat der Mieter in vollem Umfang zu tragen. Hinsichtlich der Bezahlung gilt Punkt 5. Bei einem daraus entstehenden Schaden haftet der Mieter in vollem Umfang und hat die Stadt Wien und den Bund diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  7. Die Stadt Wien und die Medizinische Universität Wien übernehmen keine wie immer geartete Haftung für auf welche Art und Weise auch immer abhanden gekommene Gegenstände, sei es während der Dauer der Vermietung oder während der Verwahrung nach erforderlicher Kästchenöffnung gemäß Punkt 8.
  8. Die Benützungsdauer beträgt maximal 2 Semester. Die Benützungsdauer entspricht der jeweiligen Vorlesungszeit eines Semesters; bei zeitgerechter Verlängerung ist die Benützung auch während der Ferien möglich.
    Die Kästchen sind jedenfalls zum durch Aushang im HSZ verlautbarten Stichtag von den Benützern komplett zu räumen und dem Verleiher im gereinigten Zustand – zusammen mit den beiden Schlüsseln – zurückzustellen. Aus einer allfälligen vorzeitigen Rückstellung ergibt sich für den Mieter kein Anspruch auf anteiligen Rückersatz der entrichteten Miete. Der Zeitpunkt zwischen Ankündigung und Räumungsstichtag hat mindestens 2 Monate zu betragen.
    Am Stichtag nicht geräumte Kästchen werden durch die Verwaltung des Teaching Centers bzw. dessen Beauftragte geöffnet. Der Vermieter ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die betroffenen Mieter über die bevorstehende (innerhalb der 2monatigen Frist) oder bereits erfolgte Räumung bzw. über die bevorstehende Entsorgung bzw. Verwertung der Kästcheninhalte (nach Ablauf der weiteren 6monatigen Frist) im eigenen Ermessen zu verständigen. Der Kästcheninhalt wird jedenfalls bei Kautionsverlust 6 Monate gesichert verwahrt. Innerhalb dieses Zeitraums kann sich der Mieter persönlich gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und Abgabe der beiden Schlüssel – gegen Bestätigung der Übernahme auf der über die zwangsweise durchgeführte Räumung angefertigte Niederschrift – die Gegenstände beim Vermieter abholen. Der Mieter verzichtet nach Ablauf dieser Frist auf die Geltendmachung sämtlicher Rechte und stimmt einer anschließenden Verwertung bzw. Entsorgung ausdrücklich und unwiderruflich zu. Ein sich aus der Verwertung allfällig ergebender Erlös fließt ausschließlich der Verwaltung des DEMAW zu. Daraus ergibt sich kein wie immer gearteter Entschädigungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter. Der Mieter hat den Vermieter – auch gegenüber allfälligen wie immer gearteten Ansprüchen oder Rechten Dritter – vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  9. Eine Verlängerung der Mietdauer ist jeweils bis zum Ende des Sommersemesters möglich, jedoch jeweils nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin bestehen und die Miete zeitgerecht im Voraus bezahlt wurde.
    Auf die Zuteilung eines Garderobekästchens besteht kein Rechtsanspruch. Unter diesem Gesichtspunkt werden die Kästchen nach einer mit der Fakultätsvertretung Medizin abgestimmten Prioritätenreihenfolge vergeben. Pro Person kann nur ein Kästchen vergeben werden. Die Berechtigung zur Benützung eines Kästchens endet jedenfalls mit dem Ende des Semesters, in dem der Studienabschluss erfolgt ist.
    Die Neufestsetzung der Miete und / oder der Kaution gemäß Punkt 10 erfolgt nach Anhörung der Fakultätsvertretung Medizin. Aus diesem Anlass kann vom Teaching Centers eine komplette Räumung zum mittels Aushang kundgemachten Stichtag mit nachfolgender Neuvermietung zum nächsten Semesterbeginn angeordnet werden. Der Zeitraum zwischen Ankündigung und Stichtag hat mindestens zwei Monate zu betragen. Im Übrigen gilt Punkt 8 sinngemäß.
  10. Die Vergabe der Kästchen erfolgt durch das Teaching Center bzw. dessen Beauftragte. Die Vergabe der Kästchen erfolgt nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und Bezahlung von Miete und Kaution. Die Miete für Studierende beträgt derzeit pro Semester € 12,–; die Miete für andere Benützer (siehe Punkt 4) beträgt derzeit € 36,– pro Semester; die Kaution beträgt für alle Benützer derzeit € 60,–. Die jeweils aktuellen Fristen, Kostensätze und die Zahlungsmodalitäten werden durch Aushang im HSZ bekannt gegeben.
  11. Die Rückzahlung des nominalen Kautionsbetrages erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückstellung des gereinigten Kästchens und beider Schlüssel auf ein vom Mieter bekannt gegebenes Girokonto. Kautionsverfall tritt ein, wenn das Kästchen aus Verschulden des Mieters geöffnet werden muss (z.B. Lagerung gefährlicher Substanzen, Überschreitung der Leihdauer). Weiters tritt Kautionsverfall ein, wenn durch Verschulden des Mieters ein Zylindertausch notwendig wird (z.B. Verlust oder Beschädigung eines Schlüssels oder Beschädigung des Schlosses etc.).
  12. Der Mieter erhält zwei Schlüssel. Der Reserveschlüssel ist gesichert zu verwahren, damit der Mieter im Fall eines Schlüsselverlusts auf den Reserveschlüssel zurückgreifen kann. Ein Öffnen des Kästchens durch das Teaching Center ist in solchen Fällen nur gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und Vorlage und Abgabe einer polizeilichen Anzeigebestätigung über den Verlust des Schlüssels möglich. Die anfallenden Kosten für das Öffnen durch Beauftragte des Teaching Centers in solchen Fällen betragen derzeit € 10,–. Der Verfall der Kaution bleibt davon unberührt.
  13. Die Verwaltung erfolgt durch das Teaching Center bzw. dessen Beauftragte.